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Mitgliedsantrag
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Unsere Satzung

 

Hessischer Landesverband Tanz e.V.

HLVT

 

Satzung

vom 29.September 2019

 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Hessischer Landesverband Tanz e.V." und hat seinen Sitz in Birkenau. Er ist in das Vereinsregister Dieburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Bildung im Bereich Tanz in all seinen verschiedenen Ausdrucksformen, insbesondere in der Kinder- und Jugendarbeit und in der Ausbildung von Tanzleitern, die als Multiplikatoren den Tanz weiter in die Gesellschaft tragen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Durchführung von Ausbildung und Fortbildung, in erster Linie für Multiplikatoren, zur Vermittlung von Kenntnissen internationaler Tanzstile und unterschiedlicher Tanzrichtungen, zur Vertiefung des Stilempfindens und der künstlerischen Gestaltungsfähigkeit, zur Erweiterung des pädagogischen und methodischen Wissens;
  • Begegnungen und Erfahrungsaustausch der Mitglieder;
  • Beratung von Tanzinteressierten;
  • Schaffung und Vermittlung geeigneter Tanzmöglichkeiten für die Öffentlichkeit;
  • Öffentliche Tanzvorführungen zur Weckung weiteren Interesses am Tanz;
  • Aufbau einer fachspezifischen Sammlung (Bücher, Zeitschriften, Mediothek);
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen des In- und Auslandes und mit Behörden zur Förderung des Vereinszwecks.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungegemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur zum Jahresende durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen erfolgen. Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, einen Ausschluss oder eine Streichung aus der Mitgliederliste kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.

 

Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Ihr gehören alle Mitglieder an. Juristische Personen werden durch einen Delegierten vertreten. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung statt. Die Mitgliederversammlungen werden von einem Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet. Sie müssen mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Dies kann auch per E-mail erfolgen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden.  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn diese von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit. Der Beschluss der Vereinsauflösung bedarf der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung hat den Hinweis auf die vorgesehene Vereinsauflösung zu enthalten.

 

Wahlen werden auf Antrag geheim durchgeführt. Abstimmungen erfolgen im Allgemeinen offen. Gewählt ist bei Wahlen derjenige, bzw. sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem 1.Vorsitzenden, einem 2.Vorsitzenden und einem Kassenwart. Darüber hinaus können zwei Beisitzer gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, sie bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Falls ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann ein anderes Vereinsmitglied von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch eingesetzt werden. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

§ 7 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Zweidrittel-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder nötig. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden., die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Bundesverband für Tanz, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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